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Schriftliche Anfrage des Stadtrates Thomas Roos zum Integrationsrat vom 09.02.2023
Ich bitte die Verwaltung, für die nächste Integrationsratssitzung folgende Fragen zu beantworten:
Wer hat das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Integrationsrat?
Antwort der Verwaltung:
Nach § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. der Wahlordnung für die Integrationsratswahl der Kreisstadt Bergheim ist bei den Integrationsratswahlen wahlberechtigt, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Bergheim ihre Hauptwohnung haben.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer hat das passive Wahlrecht?
Antwort der Verwaltung:
Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 5 GO NRW i.V.m. der Wahlordnung für die Integrationsratswahl der Kreisstadt Bergheim.
Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen (siehe Frage 1) sowie Bürgerinnen und Bürger der Kreisstadt Bergheim.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in Bergheim ihre Hauptwohnung haben.
Auf welcher Datengrundlage erfolgen die Wahlbenachrichtigungen?
Antwort der Verwaltung:
Die Wahlbenachrichtigungen erfolgen auf Basis des Wählerverzeichnisses. Dieses wird der Kreisstadt Bergheim zu einem bestimmten Stichtag auf Basis der zuvor bezeichneten rechtlichen Voraussetzungen von der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale (kdvz) Rhein-Erft-Rur aus dem Melderegister zur Verfügung gestellt.